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Muriel Batista
Spezialistin tipee

Mit mehr als sechs Jahren Erfahrung bei tipee ist Muriel mit den HR-Problemen von Schweizer Unternehmen bestens vertraut. Sie verfügt über einen Master-Abschluss in Management und nutzt ihr strategisches Fachwissen und ihre praktischen Kenntnisse, um spezifische Fragen der Unternehmen im Bereich des Personalmanagements zu beantworten.

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Pierre Matile
Rechtsanwalt und Gründer der CJE Sàrl

Rechtsanwalt Matile ist Arbeitsrechtsexperte und berät Schweizer Unternehmen seit über 25 Jahren bei der Prävention und dem Management von Rechtsrisiken. Dabei verbindet er Sorgfalt und Pragmatismus, um Arbeitgeber bei der Optimierung ihrer HR-Praktiken zu unterstützen.

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Häufig gestellte Fragen

Ja, in der Schweiz ist die Arbeitszeiterfassung für die meisten Mitarbeitenden gemäss Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) und Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) obligatorisch. Dazu gehört die Dokumentation der geleisteten Stunden sowie der Pausen und Ruhetage.

Es sind drei Systeme vorgesehen:

  • Systematisch: detaillierte Zeiterfassung.
  • Vereinfacht: Erfassung der Gesamtstunden pro Tag.
  • Verzicht: unter strengen Bedingungen anwendbar, zum Beispiel für Mitarbeitende mit einem Bruttojahreslohn von mehr als CHF 120 000.

Nein, gemäss Artikel 26 der Verordnung 3 des ArG ist es dem Arbeitgeber untersagt, das Verhalten der Mitarbeitenden im Homeoffice mit technischen Mitteln zu überwachen. Der Arbeitgeber kann jedoch die Arbeitszeiten über Zeiterfassungstools verfolgen, sofern die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Das Gesetz besagt:

  • Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
  • Nach 5,5 Stunden Arbeitszeit ist eine Mindestpause von 30 Minuten obligatorisch.
  • Nachtarbeit (23 Uhr bis 6 Uhr) oder Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig.

Der Arbeitgeber muss für eine ergonomische Arbeitsumgebung sorgen, auch zu Hause. Dazu gehören ein passender Tisch, ein verstellbarer Stuhl und eine gute Beleuchtung. Darüber hinaus muss er den Gefahren der sozialen Isolation vorbeugen, indem er den regelmässigen Austausch fördert.

Dank dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich können Grenzgänger bis zu 40 Prozent ihrer Jahresarbeitszeit steuerneutral in der Schweiz im Homeoffice arbeiten. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird die Besteuerung der im Homeoffice geleisteten Tage auf das Wohnsitzland des Mitarbeiters übertragen.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren. Er muss zudem einen Lohnausweis vorlegen, aus dem insbesondere die Homeoffice-Tage – falls zutreffend – ersichtlich sind.

Gemäss Artikel 327a des Obligationenrechts (OR) gehen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung (z. B. Telefon, Hardware) zu Lasten des Arbeitgebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ja, das Schweizer Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit, sofern die Ruhezeiten und die wöchentlichen Höchststunden (45 Stunden für Verwaltungsangestellte) eingehalten werden.

Im Falle einer Kontrolle können die Sanktionen von einer Verwarnung bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung reichen. Im Falle eines Konflikts mit einem Mitarbeiter können sich Arbeitskräfte auf alternative Beweismittel wie Parktickets oder E-Mails stützen, wenn die gesetzlichen Aufzeichnungen fehlen.

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