Wussten Sie, dass die Arbeit im Homeoffice Einfluss auf die Besteuerung Ihrer Mitarbeitenden haben kann?
Beim Ausfüllen der Steuererklärung wird die Sache bei Mitarbeitenden, die im Homeoffice arbeiten, etwas komplizierter. So sind die Abzüge für Berufskosten, die Arbeitnehmenden bislang gewährt wurden, schwer anzuwenden.
Die Regelungen betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Berufskosten wurden noch nicht an die neuen Gegebenheiten, die mit der Arbeit im Homeoffice einhergehen, angepasst. Jeder Kanton wendet bei der Besteuerung eigene Methoden an. Das Grundprinzip ist aber überall gleich.
Werfen wir rasch einen Blick darauf, welche Auswirkungen die Arbeit im Homeoffice auf einige Steuerabzüge hat. Als Beispiele betrachten wir die Kantone Waadt und Genf.
Abzug von Verpflegungs- und Fahrtkosten bei Telearbeit
Verpflegungs- und Fahrtkosten (zum Arbeitsort) sind auch bei der Arbeit im Homeoffice oder an anderen Orten ausserhalb des Unternehmens weiterhin steuerlich abzugsfähig. Allerdings sind die Abzüge je nach Kanton unterschiedlich gestaltet.
In den Kantonen Waadt und Genf werden Verpflegungs- und Fahrtkosten je nach Anzahl der Tage gewährt, die Mitarbeitende pro Jahr ausserhalb ihres Wohnsitzes gearbeitet haben. Steuerpflichtige müssen die Abzüge daher proportional zur Anzahl der Tage mit Telearbeit reduzieren.
Damit die Auswirkungen der Arbeit im Homeoffice auf die Verpflegungs- und Fahrtkosten berücksichtigt werden (Achtung: Dies gilt nicht für Selbstständigerwerbende!), muss die Anzahl der Tage, die ein Mitarbeitender in Telearbeit gearbeitet hat, auf dem Lohnausweis angegeben werden. Für die Steuererklärung 2021 war dies noch nicht verpflichtend, es ist aber zu erwarten, dass dies ab 2022 der Fall sein wird.
Abzug von Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit zu Hause
Beginnen wir mit den Kosten, die im Verlauf des Jahres vom Arbeitgeber erstattet werden: Computer- und Telefonkosten, Materialkosten usw. Diese Kosten werden nicht zum Lohn hinzugefügt, sie werden vielmehr als Pauschale gezahlt. Diese Beträge sind daher nicht steuerlich abzugsfähig, weil sie bereits vom Unternehmen erstattet wurden.
Bei den Abzügen für sonstige Berufskosten ist es unerheblich, ob Mitarbeitende im Homeoffice arbeiten oder nicht. Alle anderen Berufskosten sind also in ihrer Gesamtheit weiterhin steuerlich abzugsfähig. Im Kanton Waadt liegt diese Pauschale bei 3 % des Bruttolohns, einem Abzug von mindestens CHF 2000 und bis zu CHF 4000 pro Jahr.
Wie verhält es sich mit der Miete des Steuerpflichtigen? In den Kantonen Waadt, Genf oder Neuenburg können Mitarbeitenden unter folgenden Voraussetzungen einen Teil ihrer Miete von der Steuer abziehen:
- Ein Raum in der Wohnung ist ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit vorgesehen.
- Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeitenden keinen eigenen Raum am Arbeitsplatz zur Verfügung.(3)
Mitarbeitende können in diesem Fall einen Betrag von ihrer Miete abziehen, der dem Verhältnis zwischen der Grösse des genutzten Zimmers und der Grösse der gesamten Wohnung entspricht.
Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn Mitarbeitende im Esszimmer oder im Gästezimmer arbeiten. Steuerpflichtige müssen nachweisen können, dass der Raum ausschliesslich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Zusammenfassung
In diesem Beitrag haben wir einen kurzen Überblick über Steuerabzüge gegeben. Daraus wird klar, dass Steuerpflichtige auf einen Teil der Abzüge für Verpflegungs- und Fahrtkosten verzichten müssen, um von Steuerabzügen im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice zu profitieren.
In den kommenden Jahren ist sicherlich mit einer Überprüfung der Besteuerung auf Kantons- und Bundesebene zu rechnen, um den neuen Arbeitsmodellen Rechnung zu tragen, zu denen auch das Arbeiten im Homeoffice zählt. Unternehmen müssen sich also darauf vorbereiten, Informationen zu den Tagen vorzulegen, an denen ihre Mitarbeitenden nicht im Unternehmen, sondern anderswo gearbeitet haben.
Bis dahin sollten Sie sich über die in Ihrem Kanton geltenden Regelungen informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.